Ein Apotheker im Taunus ist nach wie vor berechtigt, ein noch nicht genehmigtes Krebsmittel zu produzieren. Das Oberlandesgericht in Frankfurt lehnte die Antrag eines Unterfangens zur Einstellung dieser Tätigkeit durch diesen Apotheker ab. Laut Angaben des Gerichts strebte ein Handelsverbands an, dass der Apotheker damit aufhören sollte.

Die Medikation wird eingesetzt für die Therapie einer seltenen lebensbedrohlichen Krebserkrankung, die hauptsächlich bei Kleinkindern auftaucht. Derzeit befindet sich ein ähnliches Präparat eines amerikanischen Pharmakonzerns ebenfalls in Deutschland im klinischen Teststadium.

Beim Beschluss handelte es sich um eine Balance zwischen gegensätzlichen Interessen, wie der verantwortliche Senat ausführte: Einerseits das Anliegen des spezifisch Betroffenen, der Annahmen von Stabilität oder Genesung hat. Andererseits das generelle Interesse der Verbraucher daran, dass die zugestandenen Vorgaben eingehalten werden.

Das Gericht hat festgestellt, dass der individuelle Krankheitsfall des Patienten prägend ist. „Die möglichen Beeinträchtigungen sowie das Lebensrisiko infolge von Nebenwirkungen tritt im Vergleich zum unweigerlichen Tod aufgrund des fortgeschrittenen Krebses zurück, wenn keine andere Therapie zur Verfügung steht.“ Die Genehmigungsprozess wurde hinsichtlich des Handelns des Apothekers nicht beeinflusst.

Die schnelle Entscheidung, die getroffen wurde, kann nicht angefochten werden.

© dpa-infocom, dpa:250416-930-444317/1

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