Beim Streit um die Coronaklöpfereinschränkungen lehnte das Landgericht Stuttgart eine millionenhafte Schadensersatzauskunft von Woolworth sowie auch der Mutterunternehmen von Tedi ab. Gemäß der Entscheidung durch die siebente Zivilabteilung gibt es für Einzelhandelsketten wie diese keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Laut Urteil der Richter galten die im Rahmen der Coronavirus-Pandemie erlassenen Verordnungen des Bundeslandes Baden-Württemberg als rechtsmäßig, angemessen und kompatibel mit dem Grundgesetz.

Die B.H. Holding GmbH klagte infolge der beiden Lockdowns im Jahr 2020 und 2021 an. Im Gesamten betrugen die geschlossenen Wochen über 25, in denen ihre Geschäfte stilllegungsbedingt geschlossen waren. Das Unternehmen verlangte vom Land für den fehlenden Gewinn eine Entschädigung in Höhe von mehr als 32 Millionen Euro.

Ketten werden unterschiedlich behandelt.

Die Holding war der Meinung, dass durch die Coronaverordnungen mehrere Grundrechte verletzt wurden – vor allem das Prinzip der Gleichbehandlung. Woolworth und Tedi behaupteten, dass ausschließlich sogenannte Nicht-Lebensmittel-Geschäfte aufgrund der Lockdownmaßnahmen geschlossen werden mussten. Dagegen hatten Supermärkte sowie verschiedene andere bevorzugte Einzelhändler wie Apotheken weiterhin geöffnet bleiben können und alle Artikel ohne Einschränkungen verkaufen durften – einschließlich von Nicht-Lebensmitteln. Ähnlich stand es auch für Garten-Center da, sie waren nicht zwangsweise zu schließen.

Dieser Argumentation folgte die Kammer Es gibt keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz. Wenn man die Entwicklung von Infektionen verfolgt, müssen hierbei weniger strenze Grenzen eingehalten werden. Die Vorzugsbehandlung des Einzelhandels, der grundlegende Lebensmittel und Bedarfsgegenstände anbietet, ist durch wichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt. Im Kontext davon können gegebenenfalls auch einige Ungerechtigkeiten akzeptiert werden, sofern sie durch vernünftige Argumente unterstützt sind.

Die Holding hat ähnliche Beschwerden auch in verschiedenen anderen Bundesländern eingebracht. Genauigkeit bezüglich der Anzahl gab die Klägerseite jedoch nicht preis. Non-Food-Retailer wie Woolworth und Tedi konzentrieren sich darauf, Produkte zu verkaufen, die nicht gegessen werden. Diese Unternehmen bieten Hausbedarf sowie Büroablageprodukte, Textilien für den Homeusektor, Bekleidung und Inneneinrichtungsgegenstände, Spielsachen sowie Multimediateile an. Zudem legen sie Wert auf Artikel rund um Freizeitbeschäftigungen und SportsEquipment.

Führt es bis nach Karlsruhe?

Das Urteil gilt momentan noch nicht als endgültig. Der Anwalt der Klägerin erklärte, dass sie erst einmal die gedruckte Begründung des Urteils prüfen möchten. Dennoch bleiben sie weiterhin optimistisch hinsichtlich der Berechtigung ihrer Forderungen. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass sie Berufungsverfahren oder weitere rechtliche Schritte unternehmen werden.

Zuversichtlich ist, dass letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Endurteil fällt. Bei Fragen rund um Friseure und Gastronomie hat der BGH zuvor festgestellt, dass die Einmaßnahmen wie Lockdowns im Rahmen des Rechts standhalten.

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